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Steuerstrafrecht und Steuerstrafverteidigung

Sofern es Anlass dazu gibt, Ihre steuerlichen Erklärungen auf dem Wege einer Selbstanzeige oder Erklärung nach dem Strafbefreiungs-Erklärungsgesetz (Steueramnestie) zu berichtigen, sind wir Ihnen in diskreter und kompetenter Form behilflich.

Praxis der Steuerstrafverfahren I

Die deutschen Finanzbehörden haben im Zusammenspiel aus Verwaltung, Fahndung und Vollstreckung, die weitreichesten Kompetenzen in Deutschland überhaupt.

Es gibt keine vergleichbare Bündelung an Möglichkeiten. Wer mit dieser Behörde auf Konfrontationskurs geht, sollte wissen, worauf er sich einläßt. Einziges Regulativ zur Finanzbehörde sind Richter und Staatsanwaltschaft.

Präventivmaßnahmen aus Sicht des Steuerberaters

Typische Strategien der Mandanten

Der Beginn und Verlauf von Steuerstrafverfahren muss zunächst mit Blick auf den Mandanten beginnen. Zahlreiche Probleme entstehen durch typische Verhaltensmuster und sind vorhersehbar und damit vermeidbar. Da die Fahndung regelmäßig weiß, an welchen Stellen erfolgreich gesucht werden kann, ist auch dem versierten Berater vorher klar, wo sich die Schwachstellen bei seinen Mandanten finden werden.

Rechnungswesen als Schwachstelle

Viele mittelständische Unternehmen neigen zu einer Minimalstrategie im Bereich Finanzbuchhaltung und Steuerdeklaration. Das Ziel möglichst geringer Kosten für Buchführung und Jahresabschluss ist auch hier mit Qualitätsverlusten verbunden. Es existiert in der Regel keine Kostenrechnung, geschweige denn ein Betriebsdatensystem.

Die Mehrkreissysteme der Buchführung mit Kassenführung, Debitoren- Kreditorenbuchhaltung, die Buchungs- und Bestellsysteme und das Auftragswesen sind alle separat organisiert. In der Regel sind keine integrierten Systeme vorhanden. Entsprechende Schnittstellenproblematiken sind die Folge, die übergreifenden Auswertungen zur Unternehmenssteuerung sind komplizierte Excel-Tools, die von Hand angepasst werden.

Der hiermit konfrontierte Steuerberater erfüllt auf Wunsch des Kunden bei begrenztem Budget den Minimalauftrag. Die Datenerfassung im Rahmen der Finanzbuchhaltung ist dadurch unzureichend. Statistische Mengendaten sind zwar in den betriebsinternen Systemen vorhanden, werden aber nicht ausgewertet. Der Zusammenhang zwischen Menge, Preis und Kosten bleibt meist im Dunkeln.

Da genaue Nachkalkulationen somit nicht erfolgen können, ist eine konkrete Präventiv-Strategie nicht möglich.

Der Betriebs- oder Steuerfahndungsprüfer ermittelt mit Akribie für einen überschaubaren Zeitraum die Grundlagen eines Kostenrechnungssystems, das für Laien meist nicht nachvollziehbar ist. Mit geringen Bewegungen der Stellschrauben dieser Berechnungen sind erhebliche Nachforderungen leicht plausibel zu begründen.

Mit etwas „Prüferglück“ kann dann noch durch fehlerhafte Kassenaufzeichnungen die gesamte Buchführung verworfen werden und die für einen kurzen Zeitraum ermittelten Nachzahlungen werden auf mehrere Jahre hochgerechnet. In dieser Konstellation konkretisiert sich das größtmögliche Risiko für den Mandanten.

Aufgrund der schlicht gestrickten Buchführung ist die jetzt notwendige Abwehrstrategie sehr aufwendig. Was am Anfang versäumt wurde, rächt sich nun.

Nicht jeder Steuerberater verfügt über die Kenntnisse, um einen Gegenbeweis für eine Nachkalkulation anzutreten. Außerdem hat der bisher tätige Steuerberater einen ausgesprochen schwierigen rechtlichen Stand: er vermittelt zwischen Mandant und Behörde mit Risiko das ihm selbst Beihilfe oder Mittäterschaft vorgeworfen wird. Die Kenntnis um die Fehlerhaftigkeit der Buchführung oder getätigte Schwarzgeschäfte zwingt formal zur Mandatsniederlegung. Der Mandant sollte daher von vornherein externe Berater beauftragen, um nicht im Laufe des Verfahrens seinen Verteidiger zu verlieren.

Steuerfahndung

Die Steuerfahndung wird tätig, wenn ein hinreichend konkreter Anfangsverdacht vorliegt. Dieser kann sich insbesondere wie gezeigt innerhalb einer Betriebsprüfung ergeben.

Bei einschlägigen Branchen sind quasi regelmäßig „kombinierte“ Betriebs- und Steuerfahndungsprüfungen zu erwarten. Auch wenn die Finanzverwaltung dies offiziell bestreiten wird, besteht in den Branchen Gastronomie, Taxigewerbe oder bei Bauunternehmungen von ausländischen Unternehmern bereits ein Generalverdacht vor Beginn der normalen Außenprüfung.

Ebenfalls aktuell sind noch die direkt bei der Fahndung eingehenden Anzeigen durch Dritte, die geschiedene Frau, verprellte Geschäftspartner oder neidischen Nachbarn.

Oftmals und erheblich auf dem Vormarsch sind Ermittlungserkenntnisse aus anderen Verfahren. Diese kommen i.d.R. aus dem Lieferantenkreis zum Beispiel von Gastronomie-Zulieferern.

Durch die Funde bei den Großhändlern sind dann die Schwarzgeschäfte einschließlich aller Verschleierungsstrategien oft bereits vor Beginn der Prüfung bereits bekannt: vermeintlich bare Schwarzeinkäufe wurden über cpd-Konten gebucht oder Lieferscheine an die richtige Anschrift aber mit einem Fantasie-Namen versehen.

Oftmals finden in Verdachtsfällen gezielte „Ergänzungsprüfungen“ bei Geschäftspartner statt. Es wird dann während der Prüfung sog. Kontrollmaterial ausgewertet und reflexartig die Eröffnung des Strafverfahrens mitgeteilt.

Neben diesen Möglichkeiten finden die Prüfer inzwischen zahlreiche weitere Datenquellen. Neben Kassenaufzeichnungen, Notizbüchern und Kalendern werden komplette Datenspeicher von Kassen- und EDV-Systemen ausgelesen, damit werden auch stornierte Buchungen wieder lesbar gemacht.

Angesichts der Möglichkeit sämtliche Bankverbindungen eines Mandanten abzufragen, hat keine unbare Finanztransaktion mehr eine Chance verborgen zu bleiben.

 

 
   
 

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