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Steuerstrafrecht und Steuerstrafverteidigung
Sofern es Anlass dazu gibt, Ihre steuerlichen
Erklärungen auf
dem Wege einer Selbstanzeige oder Erklärung nach dem Strafbefreiungs-Erklärungsgesetz
(Steueramnestie) zu berichtigen, sind wir Ihnen in diskreter und
kompetenter Form behilflich.
Praxis der Steuerstrafverfahren
I
Die deutschen Finanzbehörden haben im Zusammenspiel
aus Verwaltung, Fahndung und Vollstreckung, die weitreichesten
Kompetenzen in Deutschland überhaupt.
Es gibt keine vergleichbare Bündelung an Möglichkeiten.
Wer mit dieser Behörde auf Konfrontationskurs geht, sollte wissen,
worauf er sich einläßt. Einziges Regulativ zur Finanzbehörde
sind Richter und Staatsanwaltschaft.
Präventivmaßnahmen
aus Sicht des Steuerberaters
Typische Strategien der Mandanten
Der Beginn und
Verlauf von Steuerstrafverfahren muss zunächst
mit Blick auf den Mandanten beginnen. Zahlreiche Probleme entstehen
durch typische Verhaltensmuster und sind vorhersehbar und damit
vermeidbar. Da die Fahndung regelmäßig weiß,
an welchen Stellen erfolgreich gesucht werden kann, ist auch
dem versierten Berater vorher klar, wo sich die Schwachstellen
bei seinen Mandanten finden werden.
Rechnungswesen als Schwachstelle
Viele
mittelständische Unternehmen neigen zu einer Minimalstrategie
im Bereich Finanzbuchhaltung und Steuerdeklaration. Das Ziel
möglichst
geringer Kosten für Buchführung und Jahresabschluss
ist auch hier mit Qualitätsverlusten verbunden. Es existiert
in der Regel keine Kostenrechnung, geschweige denn ein Betriebsdatensystem.
Die Mehrkreissysteme der Buchführung mit
Kassenführung,
Debitoren- Kreditorenbuchhaltung, die Buchungs- und Bestellsysteme
und das Auftragswesen sind alle separat organisiert. In der
Regel sind keine integrierten Systeme vorhanden. Entsprechende
Schnittstellenproblematiken sind die Folge, die übergreifenden
Auswertungen zur Unternehmenssteuerung sind komplizierte Excel-Tools,
die von Hand angepasst werden.
Der hiermit konfrontierte Steuerberater
erfüllt auf Wunsch
des Kunden bei begrenztem Budget den Minimalauftrag. Die Datenerfassung
im Rahmen der Finanzbuchhaltung ist dadurch unzureichend. Statistische
Mengendaten sind zwar in den betriebsinternen Systemen vorhanden,
werden aber nicht ausgewertet. Der Zusammenhang zwischen Menge,
Preis und Kosten bleibt meist im Dunkeln.
Da genaue Nachkalkulationen
somit nicht erfolgen können, ist
eine konkrete Präventiv-Strategie nicht möglich.
Der
Betriebs- oder Steuerfahndungsprüfer ermittelt mit Akribie
für einen überschaubaren Zeitraum die Grundlagen
eines Kostenrechnungssystems, das für Laien meist nicht
nachvollziehbar ist. Mit geringen Bewegungen der Stellschrauben
dieser Berechnungen sind erhebliche Nachforderungen leicht
plausibel zu begründen.
Mit etwas „Prüferglück“ kann
dann noch durch fehlerhafte Kassenaufzeichnungen die gesamte
Buchführung verworfen
werden und die für einen kurzen Zeitraum ermittelten Nachzahlungen
werden auf mehrere Jahre hochgerechnet. In dieser Konstellation
konkretisiert sich das größtmögliche Risiko
für den
Mandanten.
Aufgrund der schlicht gestrickten Buchführung
ist die jetzt notwendige Abwehrstrategie sehr aufwendig. Was
am Anfang versäumt
wurde, rächt sich nun.
Nicht jeder Steuerberater verfügt über
die Kenntnisse, um einen Gegenbeweis für eine Nachkalkulation
anzutreten. Außerdem
hat der bisher tätige Steuerberater einen ausgesprochen
schwierigen rechtlichen Stand: er vermittelt zwischen Mandant
und Behörde
mit Risiko das ihm selbst Beihilfe oder Mittäterschaft
vorgeworfen wird. Die Kenntnis um die Fehlerhaftigkeit der
Buchführung
oder getätigte Schwarzgeschäfte zwingt formal zur
Mandatsniederlegung. Der Mandant sollte daher von vornherein
externe Berater beauftragen, um nicht im Laufe des Verfahrens
seinen Verteidiger zu verlieren.
Steuerfahndung
Die
Steuerfahndung wird tätig, wenn ein hinreichend konkreter
Anfangsverdacht vorliegt. Dieser kann sich insbesondere wie
gezeigt innerhalb einer Betriebsprüfung ergeben.
Bei einschlägigen
Branchen sind quasi regelmäßig „kombinierte“ Betriebs-
und Steuerfahndungsprüfungen zu erwarten. Auch wenn
die Finanzverwaltung dies offiziell bestreiten wird, besteht
in den Branchen Gastronomie, Taxigewerbe oder bei Bauunternehmungen
von ausländischen Unternehmern
bereits ein Generalverdacht vor Beginn der normalen Außenprüfung.
Ebenfalls
aktuell sind noch die direkt bei der Fahndung eingehenden
Anzeigen durch Dritte, die geschiedene Frau, verprellte Geschäftspartner
oder neidischen Nachbarn.
Oftmals und erheblich auf dem Vormarsch
sind Ermittlungserkenntnisse aus anderen Verfahren. Diese kommen i.d.R. aus
dem Lieferantenkreis zum Beispiel von Gastronomie-Zulieferern.
Durch die Funde
bei den Großhändlern sind dann die Schwarzgeschäfte
einschließlich aller Verschleierungsstrategien
oft bereits vor Beginn der Prüfung bereits bekannt:
vermeintlich bare Schwarzeinkäufe
wurden über cpd-Konten gebucht oder Lieferscheine
an die richtige Anschrift aber mit einem Fantasie-Namen
versehen.
Oftmals finden in Verdachtsfällen gezielte „Ergänzungsprüfungen“ bei
Geschäftspartner statt. Es wird dann während
der Prüfung
sog. Kontrollmaterial ausgewertet und reflexartig die
Eröffnung
des Strafverfahrens mitgeteilt.
Neben diesen Möglichkeiten
finden die Prüfer inzwischen
zahlreiche weitere Datenquellen. Neben Kassenaufzeichnungen,
Notizbüchern
und Kalendern werden komplette Datenspeicher von Kassen-
und EDV-Systemen ausgelesen, damit werden auch stornierte
Buchungen wieder lesbar gemacht.
Angesichts der Möglichkeit
sämtliche Bankverbindungen
eines Mandanten abzufragen, hat keine unbare Finanztransaktion
mehr eine Chance verborgen zu bleiben.
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